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Satzung der Freien Wähler e.V.

 

Satzung der Freien Wähler Markt Essenbach e.V.

S a t z u n g

§1 Name und Sitz

1. Die Gemeinschaft führt den Namen: Freie Wähler Markt Essenbach e.V.

2. Sie ist ein eingetragener Verein.

3. Der Verein umfasst das Gebiet der Gemeinde Essenbach.

4. Sitz ist Essenbach, Gerichtsstand ist Landshut.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Die Gemeinschaft, Freie Wähler (im Folgenden kurz FW genannt) ist die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Gemeinde Essenbach kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigt.

2. Die FW beteiligen sich an allen Kommunalwahlen.

3. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Gemeindemitglieder werden, die keiner politischen Partei angeschlossen sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

2. Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.

3. Die Mitgliedschaft in der FW wird schriftlich oder mündliche beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.

6. Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittelmehrheit, der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§4 Beitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.

2. Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

§5 Organe

Die Organe der FW sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft
  3. der Prüfungsausschuss.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen.

2. Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

5. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

6. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.

§7 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus bis zu 22 Mitgliedern und ist für 3 Jahre tätig.

2. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1.Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) 3. Vorsitzender

d) Schriftführer

e) Mitgliederverwaltung

f) Veranstaltungsreferent

g) Werbereferent

h) Schatzmeister

i) Jugendvertreter

j) bis zu 14 Beisitzer, die auf die früheren Gemeindebereiche verteilt werden sollen.

3. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

4. Für Vorstandschaftsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit verfällt ein Antrag der Ablehnung.

5. Vorstandschaftssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle 6 Monate einzuberufen.

§8 Aufgaben der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 GBG sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die FW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorsitzende vertritt die FW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.

Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.

§9 Prüfungsausschuss

1. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern.

2. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und einen Prüfbericht zu erstellen.

§10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§11 Auflösung

1. Die Auflösung der FW kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine zwei Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Falls zwei Drittel der Mitglieder nicht anwesend sind, ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, in der zur Beschlussfassung nur eine zwei Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

2. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der FW zwei gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.

3. Für die Verbindlichkeiten der FW haftet gegenüber der Gläubiger nur das Vermögen der FW.

4. Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen gemeindlichen karitativen Verein.

§12 Schlussbestimmungen

1. Die Satzung tritt nach Eintragung der FW in das Vereinsregister in Kraft.

2. Die Satzung wurde errichtet am 10. Mai 1985 in Mirskofen.

 

Satzungsänderung am 24.03.2025